Es kann auch ein zweites Insolvenzverfahren durchgeführt werden, nachdem ein erstes Verfahren erfolgreich durch Erteilung der Restschuldbefreiung abgeschlossen worden ist. Allerdings ist der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten elf Jahren bereits Restschuldbefreiung erteilt worden war, § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO. Der Schuldner muss also mindestens elf Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung warten, bevor er einen weiteren Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen darf.