WIR HABEN UNS DIE ABWENDUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS ZUR AUFGABE GEMACHT!

Für Unternehmer und Geschäftsleitung

Für Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern (Geschäftsleiter), z.B. einer GmbH oder UG, besteht eine Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement. Mit dem Unternehmens-Insolvenzrechner können sie frühzeitig eine Krise erkennen, so dass sie mit einem Krisenmanagement rechtzeitig entgegenwirken können. Sie erfahren auch, ob sie gegebenenfalls umgehend Insolvenzantrag stellen müssen.

Für Privatpersonen

Wenn sie als Privatperson ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können und sich möglicherweise bereits der Gerichtsvollzieher angekündigt hat, dann ist es an der Zeit, diesen für sie belastenden Zustand zu beseitigen. Mit dem Privat-Insolvenzrechner können sie prüfen, mit welchen Mitteln sie sich entschulden können. Das erfolglos durchgeführte außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist eine Voraussetzung für den Insolvenzantrag.

SO FUNKTIONIERT DER INSOLVENZRECHNER

Als Unternehmer bzw. Geschäftsleitung können sie kostenlos in wenigen Schritten über den Insolvenzrechner frühzeitig eine Krise erkennen oder berechnen lassen, ob Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen. Als Privatperson können sie in wenigen Schritten über den Insolvenzrechner kostenlos berechnen lassen, mit welchen Mitteln sie sich entschulden können. Nach drei Jahren können sie von ihren sämtlichen Schulden befreit sein.

WÄHLEN SIE DEN FÜR SIE BESTIMMTEN INSOLVENZRECHNER.

Wenn sie Unternehmer oder Geschäftsleitung sind, z.B. Geschäftsführer einer GmbH, UG oder GmbH & Co. KG oder einer GbR, dann wählen sie den UNTERNEHMENS-INSOLVENZRECHNER. Als Privatperson bzw. Verbraucher wählen sie den PRIVAT-INSOLVENZRECHNER.

GEBEN SIE DIE GEFORDERTEN DATEN UND INFORMATIONEN EIN.

Folgen sie den Anweisungen des gewählten Insolvenzrechners. Füllen sie die jeweiligen Felder mit den benötigten Daten aus.
In den Unternehmens-Insolvenzrechner müssen sie u.a. aktuelle Zahlen eingeben zur Liquidität und Verschuldung, zu Einkünften und Ausgaben sowie zur prognostizierten Situation in drei Wochen. In den Privat-Insolvenzrechner müssen sie u.a. aktuelle Informationen zum Beschäftigungsverhältnis, der Einkommenssituation, dem Schuldenstand und zu Unterhaltsverpflichtungen eingeben.

FERTIG! DAS ERGEBNIS LIEGT VOR.

Fertig! Sie erhalten umgehend das Ergebnis ohne Kosten und ohne Registrierung. Wenn sie weitere Hilfe von uns wünschen und BERATUNG ANFORDERN klicken gehen sie keine Verbindlichkeit ein.

KEINE KOSTEN FÜR DIE NUTZUNG DES INSOLVENZRECHNERS!

Für die Nutzung des Insolvenzrechners fallen keine Kosten an. Der Insolvenzrechner ist umsonst. Das Ergebnis erhalten Sie umgehend, kostenfrei und ohne Registrierung. Sollten Sie sodann weitere Hilfe benötigen, dann klicken sie BERATUNG ANFORDERN, geben dort ihre Kontaktdaten ein und übermitteln uns diese, damit wir sie kontaktieren können. Sie erhalten sodann ein unverbindliches Angebot. Erst dann entscheiden sie, ob sie uns verbindlich beauftragen möchten. Mit der Eingabe ihrer Kontaktdaten und dem Klicken von BERATUNG ANFORDERN gehen sie keine Verbindlichkeit ein.

Kosten unseres Services über den Insolvenzrechner hinaus

Wenn sie als Unternehmer bzw. Geschäftsleitung unseren Service über den Insolvenzrechner hinaus nutzen möchten, dann mach wir ihnen ein schlankes Angebot, dass die finanzielle Situation ihres Unternehmens berücksichtigt. Wenn sie als Privatperson unseren Service über den Insolvenzrechner hinaus nutzen möchten, dann rechnen wir für die außergerichtliche Schuldenbereinigung nur gemäß den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), die im Rahmen der Beratungshilfe (2500 ff. VV RVG) anfallen würden

Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß RVG nach der Anzahl der Gläubiger
  • bis zu 5 Gläubiger (2504 VV RVG): 297,00 €
  • ab 6 bis zu 10 Gläubiger (2505 VV RVG): 446,00 €
  • ab 11 bis zu 15 Gläubiger (2506 VV RVG): 594,00 €
  • mehr als 15 Gläubiger (2507 VV RVG): 743,00 €

Hinzu käme im Erfolgsfall eine weitere Gebühr in Höhe von 165,00 €, wenn eine Einigung und Erledigung mit den Gläubigern herbeigeführt wird (2508 VV RVG). Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Hinzu kommen schließlich noch die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20 % bzw. max. 20,00 € (7002 VV RVG) und die geltende Umsatzsteuer (7008 VV RVG). Selbst wenn sie keine Beratungshilfe erhalten würden, zahlen sie nur das, was im Rahmen der Beratungshilfe zu bezahlen wäre.

Beratungshilfe

Wenn bei ihnen die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorliegen, dann übernimmt der Staat die Kosten für sie. Sie müssen dann nichts zahlen. Sie erhalten Beratungshilfe, wenn nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die erforderlichen Mittel für eine Beratung oder Vertretung nicht selbst aufgebracht werden können.

Beratungshilfe gibt es nur auf Antrag

Sie können den Antrag persönlich beim zuständigen Amtsgericht stellen. Für sie zuständig ist das Amtsgericht an ihrem Wohnsitz. Prüfen sie die Zuständigkeit hier.

Sie können den Antrag auch per Post stellen und diesen ausgefüllt und unterschrieben an das für sie zuständige Gericht senden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigungen, Bürgergeld-Bescheide, Renten-Bescheide etc.)
  • Mietvertrag
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Nachweise über laufende Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen
Unterlagen zu ihrem rechtlichen Problem

Diese erhalten sie von uns nach Verwendung des Insolvenzrechners, der anschließenden Eingabe ihrer Kontaktdaten und dem Klicken von BERATUNG ANFORDERN.

Rechtsschutzversicherung

Wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann erfragen wir für sie, ob ihre Versicherung die Kosten übernimmt. Ohne Aufwand für sie. Im Kostenübernahmefall rechnen wir auf Wunsch direkt mit der Versicherung ab. Senden sie uns bitte hierfür die Kontaktdaten der Versicherung und ihre Versicherungsnummer.

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Ihr Insolvenzrisiko

Fragen & Antworten

Sicherlich haben sie Fragen rund um das Insolvenzverfahren, die Restschuldbefreiung, die Sanierung, das Schuldenbereinigungsverfahren usw. Wir haben zur Beantwortung der häufig gestellten Fragen die Antworten vorbereitet und sie hier für sie systematisch zusammengestellt.

Jede natürliche Person kann grundsätzlich einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Es spielt dabei keine Rolle, wie vermögend der Schuldner ist. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in seiner Person vorliegen.

Die Dauer des Verfahrens ist davon abhängig, wann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist.

Vor dem 01.10.2020: längstens 6 Jahre

Wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 01.10.2020 gestellt worden ist – maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht – dann dauert das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es kann aber verkürzt werden auf fünf oder sogar drei Jahre. Damit das Verfahren auf drei Jahre verkürzt wird, müssen dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder Geldbeträge zugeflossen sein, die die Befriedigung von mindestens 35 % der Insolvenzforderungen ermöglichen, und zusätzlich müssen die Kosten des Verfahrens vollständig berichtigt sein, § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO a.F. Nach fünf Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn bis dahin die Kosten des Verfahrens vollständig berichtigt sind, § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F. Der Insolvenzschuldner muss allerdings einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, damit er vorzeitig Restschuldbefreiung erhält. Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht werden von sich aus tätig. Erst nach Ablauf von sechs Jahren wird das Insolvenzgericht von selbst die Restschuldbefreiung erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

Nach dem 01.10.2020: 3 Jahre

Nach § 300 Abs. 1 InsO entscheidet das Insolvenzgericht nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine danach erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt. Die Abtretungsfrist läuft für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitraum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 287 Abs. 2 BGB. Das Insolvenzverfahren dauert danach für alle Insolvenzschuldner einheitlich drei Jahre.

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie nach § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Der Schuldner ist danach von allen Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, befreit. Dies gilt allerdings nicht für Forderungen, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu begründet hat. Auch sind von der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung ausgenommen. Diese müssen als solche allerdings durch einen Gläubiger zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dann sind diese Forderungen grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen

Da es sich gesetzessystematisch bei der Verbraucherinsolvenz um einen Ausnahmefall handelt, hat im Zweifel das Insolvenzgericht von einer Regelinsolvenz auszugehen.

Wenn ein Verbraucher einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, dann handelt es sich um eine Verbraucherinsolvenz:

Verbraucher sind Personen, die weder eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch in der Vergangenheit ausgeübt haben. Sie gehören ins Verbraucherinsolvenzverfahren (gerichtliches Aktenzeichen: IK). Hierunter fallen regelmäßig folgende Personen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Angestellte
  • Arbeiter
  • Arbeitslose
  • Beamte
  • Personen in der Ausbildung (Schüler, Praktikanten, Auszubildende, Studenten)
  • Zivil- und Wehrdienstleistende
  • Auch: Arbeitslose, Rentner, Sozialhilfeempfänger und Strafgefangene, die nicht selbstständig waren. Ebenfalls grundsätzlich: Geschäftsführer einer GmbH (anders allerdings bei einer sog. Einmann-GmbH).

Stellt eine Privatperson, die aktuell eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich um eine Regelinsolvenz:

Eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, frei von Weisungen Dritter für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beim Insolvenzgericht.

  • Unternehmer, die noch selbstständig wirtschaftlich tätig sind, gehören stets in das Regelinsolvenzverfahren (gerichtliches Aktenzeichen: IN). Dabei ist es nicht maßgeblich, ob die Vermögenssituation des Unternehmers mit der eines Verbrauchers vergleichbar ist. Auf den Umfang der geschäftlichen Aktivitäten kommt es ebenfalls nicht an.
  • Der nebenberuflich selbstständig Tätige unterfällt daher auch dem Regelinsolvenzverfahren. Ausnahme: Die Nebentätigkeit hat einen nicht nennenswerten Umfang und sie hat sich nicht organisatorisch verfestigt. Anhaltspunkt: Bagatellgrenze des § 3 Nr. 26 EStG, also 3.000,00 EUR pro Jahr.

Bei juristischen Personen (UG, GmbH, AG etc.) handelt es sich stets um eine Regelinsolvenz.

Beauftragt der Schuldner einen Rechtsanwalt, so hat er diese Kosten zu zahlen. Diese sind von Anwalt zu Anwalt sehr unterschiedlich. Wir orientieren uns an den gesetzlichen Vorgaben und berechnen unseren Aufwand auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Danach stellen wir nur die Kosten für die außergerichtliche Schuldenbereinigung in Rechnung, die im Rahmen der Beratungshilfe (2500 ff. VV RVG) anfallen würden:

Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß RVG nach der Anzahl der Gläubiger:

  • bis zu 5 Gläubiger (2504 VV RVG): 297,00 €
  • ab 6 bis zu 10 Gläubiger (2505 VV RVG): 446,00 €
  • ab 11 bis zu 15 Gläubiger (2506 VV RVG): 594,00 €
  • mehr als 15 Gläubiger (2507 VV RVG): 743,00 €

Hinzu käme im Erfolgsfall eine weitere Gebühr in Höhe von 165,00 € wenn eine Einigung und Erledigung mit den Gläubigern herbeigeführt wird (2508 VV RVG). Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Hinzu kommen schließlich noch die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20 % bzw. max. 20,00 € (7002 VV RVG) und die geltende Umsatzsteuer (7008 VV RVG).

Selbst wenn sie keine Beratungshilfe erhalten würden, zahlen sie nur das, was im Rahmen der Beratungshilfe zu bezahlen wäre.

In den meisten Bundesländern kommt Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Betracht. Mit Beratungshilfe ist der Rechtsanwalt genauso kostenlos wie bei den Beratungsstellen, die auch nur dann kostenfrei sind, wenn das Vermögen und das Einkommen des Schuldners nicht ausreicht.

Ein Anspruch des Schuldners auf Gewährung von Beratungshilfe kommt nur für die Wahrnehmung von Rechten (§ 1 Abs. 1 BerHG) in Betracht, nicht dagegen für eine Beratung in allgemeinen Lebensfragen, zu denen etwa das bloße Erstellen einer Gläubigerliste oder eine Erörterung der allgemeinen wirtschaftlichen Situation des Schuldners gehören. Die Erstellung einer nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch betrifft indes die Wahrnehmung von Rechten des Schuldners. Dem Schuldner geht es in erster Linie darum, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Ihm geht es somit um ein subjektives Recht, das die InsO dem redlichen Schuldner (vgl. § 1 S. 2 InsO) zubilligt.

Demjenigen, der Beratungshilfe beanspruchen möchte, steht kein uneingeschränktes Wahlrecht zu, ob er einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle zur Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Anspruch nimmt. Die Gewährung von Beratungshilfe unterliegt dem Grundsatz der Subsidiarität, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Diese entsprechende Einschränkung der Gewährung von Beratungshilfe ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vorrangige Inanspruchnahme von anerkannten Schuldnerberatungsstellen ist dem Schuldner aber nicht ausnahmslos zumutbar. Bei Wartezeiten von mehr als sechs Monaten dürfte mit Blick auf das in § 1 S. 2 InsO geregelte subjektive Recht des Schuldners auf Restschuldbefreiung Beratungshilfe zu gewähren sein. Dies muss umso mehr gelten, wenn eine mehrjährige Wartezeit besteht.

Fazit: Sie können einen Anwalt in Anspruch nehmen und Beratungshilfe beanspruchen und müssen nicht auf eine Schuldnerberatungsstelle ausweichen, wenn die Wartezeit bei den Schuldnerberatungsstellen unangemessen lange ist.

Wenn dem Schuldner Beratungshilfe gewährt wird, so kann er Beratungshilfe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BerHG durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Die Gebührensätze für Beratungshilfe entsprechen den oben genannten Gebühren, die wir für unsere anwaltliche Tätigkeit veranschlagen.

Soweit dies seitens des Schuldners noch nicht geschehen ist, kontaktieren wir namens des Schuldners zunächst alle Gläubiger und bitten um eine genaue Forderungsaufstellung. Die Gläubiger sind gesetzlich verpflichtet, dem Schuldner zur Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entsprechende Auskünfte zu erteilen, § 305 Abs. 2 S. 2 InsO. Diese kostenlose Auskunft der Gläubiger

  • muss schriftlich erfolgen;
  • muss die Höhe der Forderung enthalten;
  • muss die Forderungen in Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgliedern.

Die Auskünfte zu den jeweiligen Forderungen werden in einer Übersicht zusammengefasst. Mit dem Schuldner wird sodann auf der Grundlage seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse ein Schuldenregulierungsvorschlag erarbeitet. Der Vorschlag beinhaltet in der Regel monatliche Zahlungen über drei Jahre an die Gläubiger. Aber auch eine Einmalzahlung kann unterbreitet werden. Hat der Schuldner kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen kann z.B. ein sog. Null-Plan angeboten werden. Der Schuldner zahlt dann über drei Jahre monatlich nur den Betrag an die Gläubiger, der jeweils von seinem Einkommen pfändbar ist. Nach Ablauf der drei Jahre bzw. der erfolgten Einmalzahlung erklären die Gläubiger ihre jeweiligen Forderungen für erledigt, was in Bezug auf die Gläubiger einer Restschuldbefreiung gleichkommt.

Gelingt es dem Schuldner, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen, so bedarf es keines Insolvenzverfahrens und auch keines Restschuldbefreiungsverfahrens mehr.

Eine außergerichtliche Einigung kommt aber nur dann zustande, wenn alle beteiligten Gläubiger ausdrücklich zustimmen. Mehrheitsentscheidungen gibt es nicht. Stimmen alle Gläubiger zu, so kommt der erzielten Einigung die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB zu.

Solange eine Einigung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern nicht zustande gekommen ist, bleibt die Rechtslage hinsichtlich der Forderungen der Gläubiger und der dafür gegebenenfalls bestehenden Sicherheiten unberührt.

Verhandlungen über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung hindern daher nicht die Zwangsvollstreckung durch Gläubiger. Das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.

Hat das Insolvenzgericht kein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt (Regelfall), so ist über den Insolvenzantrag zu entscheiden. Hat das Insolvenzgericht (ausnahmsweise, nur in etwa 3 % aller Verfahren) das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt und ist dieses gescheitert, so ist ebenfalls über den Insolvenzantrag zu entscheiden, und zwar nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den während der Dauer des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ruhenden Insolvenzantrag, §§ 306 Abs. 1, 311 InsO.

Zunächst prüft das Gericht die Unzulässigkeit des Insolvenzantrages

Ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Schuldner nur einen Gläubiger hat. Dem Insolvenzantrag kann aber das Rechtschutzbedürfnis fehlen, wenn die vom Schuldner angegebenen Forderungen nur geringfügig sind und es dem Schuldner zugemutet werden kann, die Forderungen in einem absehbaren Zeitraum ratenweise zu begleichen. Dem Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahren fehlt dagegen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, weil seine Gesamtverbindlichkeiten niedriger sind als die nach Erteilung der Restschuldbefreiung fällig werdenden Verfahrenskosten.

Sodann prüft das Gericht, ob die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen

Die meisten Insolvenzgerichte eröffnen das Verbraucherinsolvenzverfahren zeitnah nach dem Eingang des Antrages beim Insolvenzgericht nach Aktenlage. Nur in sehr seltenen Fällen wird durch das Insolvenzgericht auch in Verbraucherinsolvenzverfahren ein Sachverständiger eingesetzt. Er wird beauftragt zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist; dieser Sachverständige wird dann regelmäßig im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Regelinsolvenz ist die Einsetzung eines Sachverständigen allerdings die Regel.

Dadurch, dass der Schuldner regelmäßig auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragt (§ 4 a InsO), steht zugleich fest, dass eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. Auch in Verbraucherinsolvenzverfahren wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kann ohne Einschränkungen Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff InsO) geltend machen.

Ferner prüft das Insolvenzgericht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, also die Frage, ob (drohende) Zahlungsunfähigkeit, §§ 17, 18 InsO, vorliegt

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt, § 16 InsO. Als Eröffnungsgrund kommt im Rahmen einer Privatinsolvenz nur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) in Betracht.

Beispiel

Der Schuldner hat bei mehreren Gläubigern fällige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 20.000,00 €. Sofern er nicht in der Lage ist, wenigstens 18.000,00 € hiervon innerhalb von drei Wochen zu zahlen, ist er zahlungsunfähig.

Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit werden in der insolvenzgerichtlichen Praxis die im Schuldenbereinigungsverfahren vom Schuldner vorgelegten Unterlagen berücksichtigt. Aus diesen ergibt sich regelmäßig Zahlungsunfähigkeit. Das Insolvenzgericht ist jedoch nicht gehindert, vom Schuldner weitere Auskünfte zu verlangen (§§ 20, 97, 98 InsO). Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schuldner regelmäßig nur dann zahlungsfähig, wenn er in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Zahlungspflichten binnen drei Wochen zu begleichen.

Schließlich prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind

Grundsätzlich kann ein Insolvenzverfahren nur eröffnet werden, wenn die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) gedeckt sind, § 27 InsO. Hierzu zählen neben den Gerichtskosten (vgl. Nr. 2310 ff. KV GKG) insbesondere die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters. Die Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt dann, wenn die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind, mindestens 1.120,00 €. Hinzukommen Auslagen von mindestens 168,00 € und die Umsatzsteuer, so dass die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters für das Insolvenzverfahren ohne nennenswerte Masse 1.532,72 € beträgt. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich danach insgesamt auf mindestens 1.646,72 €, inklusive Gerichtskosten in Höhe von 114,00 € (bei einer Masse von unter 500,00 €).

Ein Schuldner, der neben dem Insolvenzantrag einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, hat die Möglichkeit, zusätzlich einen sog. Stundungsantrag zu stellen, § 4 a Abs. 1 InsO. Dieser Antrag führt dazu, dass die Kosten des Verfahrens ohne weiteres gedeckt sind. Einer Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht dann regelmäßig nichts mehr im Wege. Ist bei dem Schuldner Vermögen bzw. Masse vorhanden, wird gemäß § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO zunächst dieses bzw. diese zur Verfahrenskostendeckung herangezogen. In einem solchen Fall ist der Stundungsantrag bedeutungslos. Für den Schuldner, in dessen Vermögen sich eine hinreichende Masse befindet, empfiehlt es sich aber gleichwohl, vorsorglich einen Stundungsantrag zu stellen.

Liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Eröffnung vor, so eröffnet das Gericht durch Beschluss (§ 27 Abs. 2 InsO) das Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Eröffnungsbeschluss werden Berichts- und Prüfungstermin bestimmt; auf den Berichtstermin soll gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Außerdem wird ein Insolvenzverwalter bestellt, § 27 Abs. 1 S. 1 InsO. Die grundsätzlich mögliche Eigenverwaltung (§§ 270 ff InsO) spielt im Verbraucherinsolvenzverfahren nahezu keine Rolle.

Auf das Verbraucherinsolvenzverfahren sind die allgemeinen Vorschriften (insbesondere: §§ 80 ff InsO) anzuwenden.

Die Wirkungen der Eröffnung im Überblick
  • Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO);
  • Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) können ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften der InsO verfolgen (§ 87 InsO), d.h.: Anmeldung zur Tabelle (§§ 174 ff InsO);
  • Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners (§ 89 InsO).

Ein Berichtstermin findet regelmäßig in der Verbraucherinsolvenz nicht statt, § 29 Abs. 2 S. 2 InsO. Ein solcher Termin ist entbehrlich, weil in der Regel bereits das vorausgegangene Schuldenbereinigungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Information der Gläubiger über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners geboten hat und nach dem Scheitern dieses Verfahrens auch kein Anlass mehr besteht, die Möglichkeiten für eine einverständliche Schuldenbereinigung weiter zu erörtern.

Dem Vereinfachungszweck dient auch die Ermächtigung, das Verfahren im Regelfall schriftlich durchzuführen, § 5 Abs. 2 InsO. Das Insolvenzgericht kann die Anordnung des schriftlichen Verfahrens jederzeit aufheben oder abändern, § 5 Abs. 2 S. 2 InsO. Ein zwingender Grund für die Aufhebung der Anordnung des schriftlichen Verfahrens liegt insbesondere vor, wenn der Insolvenzverwalter gemäß § 75 Abs. 1 InsO die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragt.

Im eröffneten Insolvenzverfahren richtet sich der Umfang der Masse nach den §§ 35, 36 InsO. Danach erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. Ausgenommen sind allerdings Gegenstände, die unpfändbar sind. Es gelten die §§ 811 ff., 850 ff. ZPO. Während der Wohlverhaltensphase tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge an den Treuhänder ab.

Bezüglich der laufenden Bezüge des Schuldners, die in den meisten Fällen den einzigen Vermögensgegenstand des Schuldners darstellen, ist § 850 c ZPO daher sowohl im eröffneten Insolvenzverfahren als auch während der Wohlverhaltensphase anzuwenden.

Erzielt ein Schuldner Einkommen aus mehreren Quellen (etwa: Arbeitseinkommen, Zahlung aus der Rentenversicherung), so ist bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages jede Quelle isoliert zu betrachten. Dem Schuldner steht somit für jede Quelle der pfändungsfreie Betrag zu. Es ist nur dann möglich, die Einkünfte aus den verschiedenen Quellen zusammenzurechnen und nur einmal den pfändungsfreien Betrag anzusetzen, wenn ein entsprechender gerichtlicher Beschluss vorliegt. Der Schuldner muss sich selbst darum kümmern, dass er seine pfändungsfreien Bezüge erhält. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist hierzu nicht verpflichtet.

Erhält ein Schuldner in einem ständigen Arbeitsverhältnis nur eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder gegen den Arbeitgeber einen Anspruch aus verschleiertem Arbeitseinkommen geltend machen, § 850 h Abs. 2 ZPO.

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