Zulässig kann eine Insolvenzklausel sein, wenn:
sachlicher Grund:
- ein Ausfall schwere Folgen hätte
- die Leistung sicherheits- oder versorgungsrelevant ist
Ex-ante-Betrachtung:
- der Grund war bereits beim Vertragsschluss erkennbar
-
keine nachträgliche „Rechtfertigung“
keine reine Geldforderung:
-
besonders kritisch bei Kauf-, Miet- oder Zahlungsansprüchen
Verhältnismäßig:
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keine automatische Kündigung ohne Einzelfallprüfung
Unwirksam ist eine Insolvenzklausel oft, wenn:
- Kündigung nur wegen Insolvenzantrag
- wirtschaftliche Bequemlichkeit
- pauschale Risikoabwälzung
- Benachteiligung der Insolvenzmasse
- keine echte Leistungsgefährdung
Praxis-Tipp
Viele Klauseln scheitern nicht am Wortlaut, sondern an fehlender sachlicher Rechtfertigung.