Fragen & Antworten

Im Folgenden beantworten wir ihre Fragen rund um das Insolvenzverfahren, die Restschuldbefreiung, die Sanierung und das Schuldenbereinigungsverfahren

Zulässigkeit und Dauer des Insolvenzverfahrens

Jede natürliche Person kann grundsätzlich einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Es spielt dabei keine Rolle, wie vermögend der Schuldner ist. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in seiner Person vorliegen.

Der Betreuer hat die Aufgabe, die Vermögensverhältnisse des Betreuten zu ermitteln. Er hat dies insbesondere dann zu tun, wenn das Betreuungsgericht den Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet hat und der Betreuer in Bezug auf seinen Aufgabenkreis zu Willenserklärungen des Betreuten einwilligen muss. Der Betreuer muss sich nach seinem Aufgabenkreis und seiner Fürsorgepflicht um die außergerichtliche Schuldenbereinigung kümmern und im Falle eines Scheiterns Insolvenzantrag stellen.

Auch Straf- und Untersuchungshäftlinge können Insolvenzantrag stellen und grundsätzlich Restschuldbefreiung erlangen. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind allerdings Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung. Diese müssen als solche durch einen Gläubiger zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dann sind diese Forderungen grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Es kann auch ein zweites Insolvenzverfahren durchgeführt werden, nachdem ein erstes Verfahren erfolgreich durch Erteilung der Restschuldbefreiung abgeschlossen worden ist. Allerdings ist der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten elf Jahren bereits Restschuldbefreiung erteilt worden war, § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO. Der Schuldner muss also mindestens elf Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung warten, bevor er einen weiteren Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen darf.

Auch nach einem erfolglosen ersten Insolvenzverfahren, bei dem die Erteilung der Restschuldbefreiung verwehrt wurde, kann ein zweites durchgeführt werden. Allerdings muss der Schuldner fünf Jahre warten, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 – 283c StGB) die Restschuldbefreiung nicht erhalten hat, §§ 287a Abs. 2 Nr. 1, 297 InsO bzw. drei Jahre warten, wenn ihm die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er z.B. gegen seine Obliegenheiten (§ 296 InsO) verstoßen hat, § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO.

Die Dauer des Verfahrens ist davon abhängig, wann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist.

  • Vor dem 01.10.2020: längstens 6 Jahre

Wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 01.10.2020 gestellt worden ist – maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht – dann dauert das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es kann aber verkürzt werden auf fünf oder sogar drei Jahre. Damit das Verfahren auf drei Jahre verkürzt wird, müssen dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder Geldbeträge zugeflossen sein, die die Befriedigung von mindestens 35 % der Insolvenzforderungen ermöglichen, und zusätzlich müssen die Kosten des Verfahrens vollständig berichtigt sein, § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO a.F. Nach fünf Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn bis dahin die Kosten des Verfahrens vollständig berichtigt sind, § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F. Der Insolvenzschuldner muss allerdings einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, damit er vorzeitig Restschuldbefreiung erhält. Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht werden von sich aus tätig. Erst nach Ablauf von sechs Jahren wird das Insolvenzgericht von selbst die Restschuldbefreiung erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

  • Nach dem 01.10.2020: 3 Jahre

Nach § 300 Abs. 1 InsO entscheidet das Insolvenzgericht nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine danach erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt. Die Abtretungsfrist läuft für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitraum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 287 Abs. 2 BGB. Das Insolvenzverfahren dauert danach für alle Insolvenzschuldner einheitlich drei Jahre.

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie nach § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Der Schuldner ist danach von allen Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, befreit. Dies gilt allerdings nicht für Forderungen, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu begründet hat. Auch sind von der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung ausgenommen. Diese müssen als solche allerdings durch einen Gläubiger zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dann sind diese Forderungen grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekanntzumachen, § 30 Abs. 1 InsO. Der Eröffnungsbeschluss enthält den Vor- und den Nachnamen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Schuldners, § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Die Veröffentlichung erfolgt unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Auch werden

  • die Bestimmung des Schlusstermins, § 197 Abs. 2 InsO,
  • die Beschlüsse über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 200 Abs. 2 InsO, und
  • die Erteilung der Restschuldbefreiung, § 300 Abs. 4 InsO,

veröffentlicht.

Eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt:

  • Wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
  • Wenn dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt bzw. widerrufen wird, § 303a InsO.

Das Gericht ordnet dann jeweils die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO.

Schließlich werden zudem diese Daten in der Regel in privaten Wirtschaftsauskunfteien, wie die Schufa oder die Creditreform, gespeichert und verarbeitet. Ein Auskunfts- und ggf. Löschungs- und Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage der DSGVO geltend gemacht werden. Nutzen sie dafür unseren Datenschutzrechner.

Unterschiede zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren

Die wesentlichen Unterschiede des Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahrens liegen in Folgendem:

  • Formularzwang

Die Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VerbrInsFV) schreibt für die Verbraucherinsolvenz zwingend vor, dass die amtlichen Formulare benutzt werden müssen.

  • Vorgeschaltetes außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

In der Verbraucherinsolvenz ist ein sog. außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Erst nach dessen Scheitern kann der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht stellen. In der Regelinsolvenz ist die Durchführung eines solchen Schuldenbereinigungsverfahrens nicht erforderlich.

Da es sich gesetzessystematisch bei der Verbraucherinsolvenz um einen Ausnahmefall handelt, hat im Zweifel das Insolvenzgericht von einer Regelinsolvenz auszugehen.

Wenn ein Verbraucher einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, dann handelt es sich um eine Verbraucherinsolvenz:

Verbraucher sind Personen, die weder eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch in der Vergangenheit ausgeübt haben. Sie gehören ins Verbraucherinsolvenzverfahren (gerichtliches Aktenzeichen: IK). Hierunter fallen regelmäßig folgende Personen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Angestellte
  • Arbeiter
  • Arbeitslose
  • Beamte
  • Personen in der Ausbildung (Schüler, Praktikanten, Auszubildende, Studenten)
  • Zivil- und Wehrdienstleistende
  • Auch: Arbeitslose, Rentner, Sozialhilfeempfänger und Strafgefangene, die nicht selbstständig waren. Ebenfalls grundsätzlich: Geschäftsführer einer GmbH (anders allerdings bei einer sog. Einmann-GmbH).

Stellt eine Privatperson, die aktuell eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich um eine Regelinsolvenz:

  • Eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, frei von Weisungen Dritter für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beim Insolvenzgericht.
  • Unternehmer, die noch selbstständig wirtschaftlich tätig sind, gehören stets in das Regelinsolvenzverfahren (gerichtliches Aktenzeichen: IN). Dabei ist es nicht maßgeblich, ob die Vermögenssituation des Unternehmers mit der eines Verbrauchers vergleichbar ist. Auf den Umfang der geschäftlichen Aktivitäten kommt es ebenfalls nicht an.
  • Der nebenberuflich selbstständig Tätige unterfällt daher auch dem Regelinsolvenzverfahren. Ausnahme: Die Nebentätigkeit hat einen nicht nennenswerten Umfang und sie hat sich nicht organisatorisch verfestigt. Anhaltspunkt: Bagatellgrenze des § 3 Nr. 26 EStG, also 3.000,00 EUR pro Jahr.

Bei juristischen Personen (UG, GmbH, AG etc.) handelt es sich stets um eine Regelinsolvenz.

Folgende Fälle sind in der Einordnung problematisch:

Ins Regelinsolvenzverfahren gehören z.B.:

  • aktive Gewerbetreibende, und zwar auch Kleingewerbetreibende;
  • Freiberufler;
  • haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, z.B. einer OHG oder KG;
  • Mitgesellschafter einer GbR, soweit diese wirtschaftlich tätig ist;
  • geschäftsführende Gesellschafter einer Einmann-GmbH;
  • Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft.

Nicht in das Regelinsolvenzverfahren gehören hingegen z.B.:

  • Minderheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft, da diese nur einen sehr eingeschränkten Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben.

Eine einheitliche Praxis bei der Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenz gibt es bei den problematischen Fällen nicht.

Stellt eine Privatperson, die in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz schwierig:

Ehemals selbstständig sind Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit in der Vergangenheit beendet haben. Die Beendigung der selbstständigen Tätigkeit muss vollständig sein. Das ist z.B. nicht der Fall, solange ein Unternehmen noch abgewickelt wird. Maßgebend für die Beurteilung aller Voraussetzungen ist auch hier der Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beim Insolvenzgericht.

Es kann sich an folgender Prüfungsreihenfolge orientiert werden:

  • Sind die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar?
    • Falls ja: Regelinsolvenz
    • Falls nein: Abgrenzung hängt von der nächsten Frage ab
  • Beträgt die Anzahl der Gläubiger 20 oder mehr? Es kommt nur auf die Anzahl der Gläubiger, nicht hingegen auf die Anzahl der Forderungen an. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Gläubiger aus der Zeit der ehemaligen Selbstständigkeit stammen oder aber erst später hinzugekommen sind.
    • Falls ja: Regelinsolvenz
      Die Insolvenzordnung geht bei 20 und mehr Gläubigern immer von unüberschaubaren Vermögensverhältnissen aus, § 304 Abs. 2 InsO
    • Falls nein: Abgrenzung hängt von der nächsten Frage ab
  • Fehlen aufgrund des Umfangs und der Struktur der Verschuldung die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse, § 304 Abs. 1 S. 2 InsO?Beispiele:
    • das Privatinsolvenzverfahren hat Auslandsbezug (Vermögen im Ausland, ausländische Gläubiger);
    • Schuldner ist an verschiedenen Grundstücksgesellschaften beteiligt;
    • es bestehen hohe und zudem zweifelhafte Forderungen gegen den Schuldner;
    • es sind zahlreiche Debitoren (Schuldner des Schuldners) vorhanden;
    • es liegen komplexe Absonderungs- und/oder Anfechtungssachverhalte vor.
  • Falls ja: Regelinsolvenz
  • Falls nein: Abgrenzung hängt von der nächsten Frage ab
  • Bestehen Forderungen gegen den Schuldner aus Arbeitsverhältnissen?

Auch wenn die Vermögensverhältnisse nicht unüberschaubar sind, können die Vorschriften über die Regelinsolvenzverfahren anzuwenden sein. Dies ist dann der Fall, wenn aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen den Schuldner bestehen. Davon umfasst sind nicht nur Lohn- und Gehaltsansprüche ehemaliger Mitarbeiter, sondern auch Ansprüche, die anlässlich des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, etwa:

    • Forderungen der Finanzämter (Lohnsteuer) und der Sozialversicherungsträger;
    • Beitragsforderungen von Berufsgenossenschaften;
    • Forderungen der Bundesagentur für Arbeit, die aufgrund eines Antrages auf Insolvenzgeld übergegangen sind.

Bei Geschäftsführern als Schuldner sind folgende Forderungen als Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einzuordnen:

  • Forderungen der Sozialversicherungsträger gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB gegen einen Geschäftsführer;
  • Forderungen der Finanzämter gegen einen Geschäftsführer (§ 69 AO) wegen nicht gezahlter Lohnsteuer;
  • Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus einer Durchgriffshaftung.
    • Falls ja: Regelinsolvenz
    • Falls nein: Verbraucherinsolvenz

Da das Regelinsolvenzverfahren die Regel ist, und das Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme, hat der Schuldner die Voraussetzungen für die Ausnahme darzulegen. Hat er keine Unterlagen mehr, ist bei einem ehemals Selbstständigen das Regelinsolvenzverfahren die statthafte Verfahrensart.

Bei der Antragstellung ist darauf zu achten, dass der Formularzwang eingehalten wird und ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos durchgeführt wurde, wenn das Regelinsolvenzverfahren nicht in Betracht kommt. Insbesondere wenn das erfolglose außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht durchgeführt und nicht von einer zuständigen Stelle bescheinigt wurde, wird der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens abgewiesen.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch ist in der Verbraucherinsolvenz zwingend vorgeschrieben. In der Regelinsolvenz ist dieser nicht vorgesehen.

Der im Verbraucherinsolvenzverfahren vorgeschriebene außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch muss von einer geeigneten Person (insb. Rechtsanwälte) oder einer geeigneten Stelle begleitet werden. Hierzu zählen die gesetzlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen, die bei dem für den Wohnort des Schuldners zuständigen Amtsgericht, Insolvenzabteilung, erfragt werden kann.

Gesetzlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen sind in der Regel fachkundig, und die Beratung ist für mittellose Schuldner kostenfrei. Allerdings beträgt die Wartezeit teilweise über ein Jahr. Bei einem Rechtsanwalt fällt demgegenüber keine nennenswerte Wartezeit an. Der Schuldner muss den von ihm beauftragten Rechtsanwalt allerdings bezahlen. Es gibt aber die Möglichkeit der Beratungshilfe. Hier finden Sie weitere Informationen zu unseren Kosten und zur Beantragung von Beratungshilfe. Wird diese bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Kosten des Rechtsanwalts.

Nein, die Beratung ist vertraulich. Die Beraterinnen und Berater und der Rechtsanwalt sind jeweils zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alle Maßnahmen, z.B. Schreiben an Gläubiger, werden mit dem Schuldner abgesprochen.

Die Wartezeit beträgt meistens über ein Jahr. Diese Wartezeit kann deutlich verkürzt werden, wenn der Schuldner sich an einen Rechtsanwalt wendet. Im Vorfeld sollte der Schuldner seine Unterlagen über Gläubiger und deren Forderungen vervollständigen und ordnen. Er kann auch bereits eine genaue Forderungsaufstellung von sämtlichen Gläubigern anfordern.

Die Gläubiger sind gesetzlich verpflichtet, dem Schuldner zur Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entsprechende Auskünfte zu erteilen, § 305 Abs. 2 S. 2 InsO. Diese kostenlose Auskunft der Gläubiger

  • muss schriftlich erfolgen;
  • muss die Höhe der Forderung enthalten;
  • muss die Forderungen in Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgliedern.

Beauftragt der Schuldner einen Rechtsanwalt, so hat er diese Kosten zu zahlen. Diese sind von Anwalt zu Anwalt sehr unterschiedlich. Wir orientieren uns an den gesetzlichen Vorgaben und berechnen unseren Aufwand auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Danach stellen wir nur die Kosten für die außergerichtliche Schuldenbereinigung in Rechnung, die im Rahmen der Beratungshilfe (2500 ff. VV RVG) anfallen würden:

Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß RVG nach der Anzahl der Gläubiger:

  • bis zu 5 Gläubiger (2504 VV RVG): 297,00 €
  • ab 6 bis zu 10 Gläubiger (2505 VV RVG): 446,00 €
  • ab 11 bis zu 15 Gläubiger (2506 VV RVG): 594,00 €
  • mehr als 15 Gläubiger (2507 VV RVG): 743,00 €

Hinzu käme im Erfolgsfall eine weitere Gebühr in Höhe von 165,00 € wenn eine Einigung und Erledigung mit den Gläubigern herbeigeführt wird (2508 VV RVG). Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Hinzu kommen schließlich noch die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20 % bzw. max. 20,00 € (7002 VV RVG) und die geltende Umsatzsteuer (7008 VV RVG).

Selbst wenn sie keine Beratungshilfe erhalten würden, zahlen sie nur das, was im Rahmen der Beratungshilfe zu bezahlen wäre.

In den meisten Bundesländern kommt Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Betracht. Mit Beratungshilfe ist der Rechtsanwalt genauso kostenlos wie bei den Beratungsstellen, die auch nur dann kostenfrei sind, wenn das Vermögen und das Einkommen des Schuldners nicht ausreicht.

Ein Anspruch des Schuldners auf Gewährung von Beratungshilfe kommt nur für die Wahrnehmung von Rechten (§ 1 Abs. 1 BerHG) in Betracht, nicht dagegen für eine Beratung in allgemeinen Lebensfragen, zu denen etwa das bloße Erstellen einer Gläubigerliste oder eine Erörterung der allgemeinen wirtschaftlichen Situation des Schuldners gehören. Die Erstellung einer nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch betrifft indes die Wahrnehmung von Rechten des Schuldners. Dem Schuldner geht es in erster Linie darum, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Ihm geht es somit um ein subjektives Recht, das die InsO dem redlichen Schuldner (vgl. § 1 S. 2 InsO) zubilligt.

Demjenigen, der Beratungshilfe beanspruchen möchte, steht kein uneingeschränktes Wahlrecht zu, ob er einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle zur Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Anspruch nimmt. Die Gewährung von Beratungshilfe unterliegt dem Grundsatz der Subsidiarität, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Diese entsprechende Einschränkung der Gewährung von Beratungshilfe ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vorrangige Inanspruchnahme von anerkannten Schuldnerberatungsstellen ist dem Schuldner aber nicht ausnahmslos zumutbar. Bei Wartezeiten von mehr als sechs Monaten dürfte mit Blick auf das in § 1 S. 2 InsO geregelte subjektive Recht des Schuldners auf Restschuldbefreiung Beratungshilfe zu gewähren sein. Dies muss umso mehr gelten, wenn eine mehrjährige Wartezeit besteht.

Fazit: Sie können einen Anwalt in Anspruch nehmen und Beratungshilfe beanspruchen und müssen nicht auf eine Schuldnerberatungsstelle ausweichen, wenn die Wartezeit bei den Schuldnerberatungsstellen unangemessen lange ist.

Wenn dem Schuldner Beratungshilfe gewährt wird, so kann er Beratungshilfe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BerHG durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Die Gebührensätze für Beratungshilfe entsprechen den oben genannten Gebühren, die wir für unsere anwaltliche Tätigkeit veranschlagen.

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch ist unter zwei Aspekten relevant:

  • zum einen kann durch eine erfolgreich abgeschlossene außergerichtliche Schuldenbereinigung ein Insolvenzverfahren mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren vermieden werden. Maßgebend ist dann, was der Schuldner mit seinen Gläubigern außergerichtlich vereinbart hat;
  • zum anderen ist ein erfolglos durchgeführter Schuldenbereinigungsversuch Voraussetzung dafür, dass der Schuldner einen zulässigen Verbraucherinsolvenzantrag überhaupt stellen kann.

Soweit dies seitens des Schuldners noch nicht geschehen ist, kontaktieren wir namens des Schuldners zunächst alle Gläubiger und bitten um eine genaue Forderungsaufstellung. Die Gläubiger sind gesetzlich verpflichtet, dem Schuldner zur Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entsprechende Auskünfte zu erteilen, § 305 Abs. 2 S. 2 InsO. Diese kostenlose Auskunft der Gläubiger

  • muss schriftlich erfolgen;
  • muss die Höhe der Forderung enthalten;
  • muss die Forderungen in Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgliedern.

Die Auskünfte zu den jeweiligen Forderungen werden in einer Übersicht zusammengefasst. Mit dem Schuldner wird sodann auf der Grundlage seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse ein Schuldenregulierungsvorschlag erarbeitet. Der Vorschlag beinhaltet in der Regel monatliche Zahlungen über drei Jahre an die Gläubiger. Aber auch eine Einmalzahlung kann unterbreitet werden. Hat der Schuldner kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen kann z.B. ein sog. Null-Plan angeboten werden. Der Schuldner zahlt dann über drei Jahre monatlich nur den Betrag an die Gläubiger, der jeweils von seinem Einkommen pfändbar ist. Nach Ablauf der drei Jahre bzw. der erfolgten Einmalzahlung erklären die Gläubiger ihre jeweiligen Forderungen für erledigt, was in Bezug auf die Gläubiger einer Restschuldbefreiung gleichkommt.

Gelingt es dem Schuldner, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen, so bedarf es keines Insolvenzverfahrens und auch keines Restschuldbefreiungsverfahrens mehr.

Eine außergerichtliche Einigung kommt aber nur dann zustande, wenn alle beteiligten Gläubiger ausdrücklich zustimmen. Mehrheitsentscheidungen gibt es nicht. Stimmen alle Gläubiger zu, so kommt der erzielten Einigung die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB zu.

Solange eine Einigung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern nicht zustande gekommen ist, bleibt die Rechtslage hinsichtlich der Forderungen der Gläubiger und der dafür gegebenenfalls bestehenden Sicherheiten unberührt.

Verhandlungen über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung hindern daher nicht die Zwangsvollstreckung durch Gläubiger. Das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.

Eröffnung und Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Erst nach Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen um eine Schuldenbereinigung findet das gerichtliche Verfahren statt.

Das Insolvenzgericht prüft nach Eingang des Insolvenzantrages des Schuldners, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vorliegen. Der Antrag muss in zulässiger Art und Weise gestellt worden sein, und es müssen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vorliegen. Wichtig: Es müssen die amtlichen Vordrucke benutzt werden, § 305 Abs. 5 InsO in Verbindung mit der VerbrInsVV.

Bei Vorliegen eines zulässigen Insolvenzantrages im Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht nunmehr zwei Möglichkeiten:

  • Möglichkeit 1: Es findet zunächst ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren statt. In der Praxis ist dies lediglich in ca. 3% aller Verfahren der Fall. Ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Insolvenzrichters, vgl. § 306 Abs. 1 InsO. Kommt in diesem Verfahren ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zustande, ist das Verfahren beendet, § 309 Abs. 2 InsO. Scheitert dagegen das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, so wird das Verfahren über den Insolvenzantrag wieder aufgenommen, § 311 InsO. Es wird sodann geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vorliegen.
  • Möglichkeit 2: Es findet kein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren statt. Stattdessen prüft das Insolvenzgericht, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vorliegen. Regelmäßig kommt es sodann zur sofortigen Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

In seltenen Fällen wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren durch einen Antrag eines Gläubigers (§ 14 InsO) eingeleitet. Das Insolvenzgericht verfährt dann gemäß § 306 Abs. 3 InsO: Es weist den Schuldner darauf hin, dass er binnen drei Monaten einen eigenen Insolvenzantrag stellen kann. Innerhalb dieser Zeit muss dann der Schuldner, sofern er einen eigenen Insolvenzantrag stellt, die gemäß § 305 Abs. 1 InsO erforderlichen Unterlagen vorlegen. Dies wird dem Schuldner häufig nicht möglich sein, da zu den erforderlichen Unterlagen auch die sog. Bescheinigung des Scheiterns einer geeigneten Person oder geeigneten Stelle gehört; die Wartezeiten bei den Schuldnerberatungsstellen sind aber oft deutlich länger als drei Monate. In der Praxis kommen derartige Anträge von Gläubigern jedoch selten vor. Im Regelinsolvenzverfahren spielen dagegen Anträge von Gläubigern eine bedeutsame Rolle.

In der Verbraucherinsolvenz muss sich der Schuldner der amtlichen Formulare bedienen, § 305 Abs. 5 InsO in Verbindung mit der VerbrInsFV.

Die amtlichen Formulare dürfen weder gestalterisch noch inhaltlich ergänzt werden.

Die amtlichen Formulare umfassen neben dem Hauptblatt, auf dem sich der Schuldner zur Stellung des Eröffnungs- und des Restschuldbefreiungsantrags erklärt, noch insgesamt 30 Seiten Anlagen (Anlagen 1 bis 7 C).

Die Vordrucke beinhalten Formulare für die Abgabe des Eröffnungsantrags sowie die vom Schuldner gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO beizufügenden Bescheinigungen, Erklärungen, Verzeichnisse und Pläne Im Einzelnen sind dies:

  • das Hauptblatt, auf dem der Eröffnungsantrag zu stellen ist, der Schuldner sich zur Beantragung der Restschuldbefreiung zu erklären hat, die beigefügten Anlagen anzugeben sind und der Schuldner auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hingewiesen wird,
  • ein Personalbogen (Anlage 1),
  • Formulare für die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs (Anlage 2; von der geeigneten Person oder Stelle iSd § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO auszufüllen) sowie die Angabe der Gründe hierfür (Anlage 2 A),
  • für den Fall, dass Restschuldbefreiung beantragt wird: Formulare für die Abtretungserklärung (Anlage 3),
  • ein Formular für die Erstellung der Vermögensübersicht (Anlage 4),
  • Formulare für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses (Anlagen 5 A bis 5 K),
  • ein Formular für das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 6) sowie
  • Formulare hinsichtlich des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, und zwar für allgemeine Angaben über den Typ des gewählten Schuldenbereinigungsvorschlags und die beteiligten Gläubiger (Anlage 7), Musterpläne (Anlagen 7 A), ergänzende Regelungen, insb. bez. Sicherungsrechten (Anlage 7 B) sowie bei Bedarf für Erläuterungen des Schuldenbereinigungsvorschlags (Anlage 7 C).

In den amtlichen Formularen sind keine Formulare für die Beantragung des Verfahrenskostenstundung (§ 4 a InsO) und der Zustimmungsersetzung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren (§ 309 InsO) enthalten. Diese Erklärungen sind also gegebenenfalls noch hinzuzufügen, wobei viele Gerichte hierfür eigene Formulare entworfen haben. Ein Benutzungszwang besteht insofern jedoch nicht.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Schuldner die amtlichen Formulare benutzen. Andernfalls ist der Insolvenzantrag unzulässig und kann vom Insolvenzgericht – häufig sogar ohne gerichtliche Zwischenverfügung – als unzulässig zurückgewiesen werden.

Eine derartige Verfahrensbeendigung (Rücknahmefiktion, § 305 Abs. 3 S. 2 InsO) ist aus Sicht des Schuldners ärgerlich, weil so Zeit verloren geht. Außerdem fallen Gerichtskosten an, die der Schuldner zu tragen hat. Weitere Sanktionen sieht die Insolvenzordnung allerdings in einem solchen Fall nicht vor. Der Schuldner kann also jederzeit erneut einen Insolvenzantrag stellen.

Wenn der Schuldner falsche bzw. unvollständige Angaben in den amtlichen Formularen macht droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung, sofern ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag stellt, § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Für den Schuldner bedeutet dies, dass ihm keine Restschuldbefreiung erteilt werden kann.

Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren hat nur geringe praktische Relevanz. In den allermeisten Fällen ist das Verfahren ungeeignet, weil es nur für sehr wenige Schuldner eine sinnvolle Alternative zum Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren darstellt. Es wird lediglich in ca. 3 % der Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt.

Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren betrifft gemäß § 308 Abs. 3 InsO nur die im Plan benannten Gläubiger. Andere Gläubiger des Schuldners können nach wie vor ihre Forderung klagweise geltend machen und auch die Vollstreckung betreiben. Dies ist im Restschuldbefreiungsverfahren gemäß §§ 286 ff InsO anders: Die Restschuldbefreiung wirkt gegenüber sämtlichen Gläubigern, also grundsätzlich auch gegenüber denen, die vom Schuldner nicht einmal benannt worden sind. Einem Schuldner, der keine genaue Übersicht über seine Gläubiger hat, hat daher von einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren keine Vorteile.

Ob das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Insolvenzrichters, vgl. § 306 Abs. 1 InsO. Ein maßgebliches Kriterium ist die sog. Selbsteinschätzung des Schuldners, ob er die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens für aussichtsreich oder aber nicht aussichtsreich hält. Hält der Schuldner selbst die Durchführung für nicht aussichtsreich, wird das Insolvenzgericht im Regelfall kein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen.

Der Schuldner sollte daher, wenn er ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nicht wünscht, dem Insolvenzgericht bereits mit seinem Insolvenzantrag mitteilen, dass er mit einer sofortigen Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einverstanden ist und auf eine vorherige Anhörung (vgl. § 306 Abs. 1 InsO) verzichtet.

Pflichten des Schuldners

Es besteht eine umfassende Erwerbsobliegenheit.

Sowohl während des eröffneten Insolvenzverfahrens als auch während der Wohlverhaltensphase obliegt es dem Schuldner, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. sich um eine solche zu bemühen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so kann ihm auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden: §§ 287 b, 290 Abs. 1 Nr.7 InsO für das eröffnete Insolvenzverfahren, §§ 295 Abs. 1 Nr. 1, 296 InsO für die Wohlverhaltensphase.

Sind dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet worden, ermöglicht sind. § 4 c Nr. 4 InsO es dem Insolvenzgericht, die Stundung aufzuheben, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt bzw. sich nicht um eine solche bemüht.

Eine Verpflichtung des Schuldners, während des eröffneten Insolvenzverfahrens bzw. während der Wohlverhaltensphase keine neuen Verbindlichkeiten einzugehen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Allerdings ist zu beachten, dass die offengebliebenen Forderungen dieser sog. Neugläubiger, also derjenigen Gläubiger, deren Verbindlichkeiten vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Folglich wird der Schuldner selbst dann, wenn ihm nach der Beendigung der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erteilt wird, nicht schuldenfrei. Außerdem droht dem Schuldner eine Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB), wenn von ihm Verbindlichkeiten in Kenntnis der fehlenden Zahlungsfähigkeit begründet werden. Eine entsprechende Kenntnis wird bei einem Schuldner, der sich im Privatinsolvenzverfahren befindet, regelmäßig vorliegen. Ein solcher Schuldner weiß, dass der sog. Neuerwerb, also der während des eröffneten Insolvenzverfahrens erworbene pfändbare Teil der Einkünfte und des Vermögens, in die Insolvenzmasse fällt, § 35 S. 2 InsO. Für die Dauer der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner den pfändbaren Teil seiner laufenden Bezüge an den Treuhänder abgetreten. Zahlungen an sog. Neugläubiger kann zumindest ein Schuldner, der keiner selbstständigen Tätigkeit nachgeht, regelmäßig nur aus dem unpfändbaren Teil seiner laufenden Bezüge erbringen.

Nein. Eine entsprechende Vereinbarung des Schuldners, die dieser beispielsweise mit Angehörigen getroffen hat, ist unwirksam, § 294 Abs. 2 InsO.

Der Insolvenzverwalter darf dem Schuldner die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht verbieten. Der Schuldner hat allerdings zusätzliche Obliegenheiten zu erfüllen. Nach § 295a InsO obliegt es dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten. Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Der Schuldner sollte, wenn er beabsichtigt eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, frühzeitig den Insolvenzverwalter informieren. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 35 Abs. 2 InsO gegenüber dem Schuldner zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

Der Schuldner hat vor allem folgende Obliegenheiten (§§ 295, 295a InsO) zu erfüllen:

  • Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
  • Wenn er ohne Beschäftigung ist, hat er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen
  • Die Hälfte des Wertes des Vermögens, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt,  hat der Schuldner an den Treuhänder herauszugeben
  • Zum vollen Wert des Vermögens, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt hat er an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen
  • Jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle hat der Schuldner unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen
  • Der Schuldner darf keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von den oben genannten Vermögen verheimlichen
  • Der Schuldner muss dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen erteilen
  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger darf der Schuldner nur an den Treuhänder leisten
  • Der Schuldner darf keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen
  • Der Schuldner darf keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen

Vermögen des Schuldners

Während des eröffneten Insolvenzverfahrens gilt ein umfassendes Vollstreckungsverbot, und zwar sowohl für Insolvenzgläubiger als auch für Neugläubiger, also solche Gläubiger, die ihre Forderung gegen den Schuldner erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, § 89 Abs. 1 InsO. Dieses Vollstreckungsverbot gilt auch für vom Insolvenzverwalter an den Schuldner freigegebene bzw. vom Schuldner ausgelöste Gegenstände. Ausnahme: Delikts- und Unterhaltsgläubiger sind, sofern sie Neugläubiger sind, gemäß § 89 Abs. 2 S. 2 InsO zur sog. bevorrechtigten Vollstreckung berechtigt.

Während der Wohlverhaltensphase können Insolvenzgläubiger weiterhin nicht vollstrecken, § 294 Abs. 1 InsO. Neugläubiger können dagegen uneingeschränkt in das Vermögen des Schuldners vollstrecken, soweit dieses pfändbar ist. Namentlich kommen insoweit freigegebene und vom Schuldner ausgelöste Gegenstände in Betracht.

Im eröffneten Insolvenzverfahren richtet sich der Umfang der Masse nach den §§ 35, 36 InsO. Danach erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. Ausgenommen sind allerdings Gegenstände, die unpfändbar sind. Es gelten die §§ 811 ff., 850 ff. ZPO. Während der Wohlverhaltensphase tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge an den Treuhänder ab.

Bezüglich der laufenden Bezüge des Schuldners, die in den meisten Fällen den einzigen Vermögensgegenstand des Schuldners darstellen, ist § 850 c ZPO daher sowohl im eröffneten Insolvenzverfahren als auch während der Wohlverhaltensphase anzuwenden.

Erzielt ein Schuldner Einkommen aus mehreren Quellen (etwa: Arbeitseinkommen, Zahlung aus der Rentenversicherung), so ist bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages jede Quelle isoliert zu betrachten. Dem Schuldner steht somit für jede Quelle der pfändungsfreie Betrag zu. Es ist nur dann möglich, die Einkünfte aus den verschiedenen Quellen zusammenzurechnen und nur einmal den pfändungsfreien Betrag anzusetzen, wenn ein entsprechender gerichtlicher Beschluss vorliegt. Der Schuldner muss sich selbst darum kümmern, dass er seine pfändungsfreien Bezüge erhält. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist hierzu nicht verpflichtet.

Erhält ein Schuldner in einem ständigen Arbeitsverhältnis nur eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder gegen den Arbeitgeber einen Anspruch aus verschleiertem Arbeitseinkommen geltend machen, § 850 h Abs. 2 ZPO.

Der Arbeitsvertrag zwischen Schuldner und Arbeitgeber wird durch das Privatinsolvenzverfahren nicht berührt. Die Arbeitskraft des Schuldners und sein Arbeitsverhältnis gehören nicht zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters über den Inhalt seines Arbeitsvertrages verhandeln.

Unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter regelmäßig den Arbeitgeber des Schuldners über das eröffnete Insolvenzverfahren informieren und ihn auffordern, den pfändbaren Anteil der Bezüge nicht mehr an den Schuldner, sondern an ihn auf das für das Verfahren eröffnete Treuhandkonto zu überweisen. Nur ausnahmsweise wird der Insolvenzverwalter hiervon absehen, etwa dann, wenn der Schuldner keine pfändbaren Einkünfte erzielt. Dies muss der Schuldner dem Insolvenzverwalter durch geeignete Unterlagen (Verdienstbescheinigungen) nachweisen.

Während der Wohlverhaltensphase ist der Treuhänder verpflichtet, den Arbeitgeber über die Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO zu unterrichten, § 292 Abs. 1 S. 1 InsO. Er muss den Arbeitgeber ferner darauf hinweisen, dass er den pfändbaren Teil der Bezüge nicht an den Schuldner, sondern an den Treuhänder zu leisten hat.

Sofern der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten hat (etwa an eine Bank zur Sicherung eines Darlehns), so wird diese Lohnabtretung mit Eröffnung unwirksam, § 91 InsO. Auch eine Lohnpfändung wird spätestens mit Eröffnung unwirksam, § 81 InsO. Der abgetretene bzw. gepfändete Betrag fließt sodann in die Masse des Insolvenzverfahrens, § 35 S. 1 InsO.

Grundsätzlich kann der Schuldner während des eröffneten Insolvenzverfahrens aus seinen unpfändbaren Einkünften keinen Geldbetrag ansparen, da dieses Vermögen als Neuerwerb zur Masse gehört. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner mit dem Geld dringend benötigte Anschaffungen tätigen will, denen Pfändungsschutz zukommen würde (z.B.: Zahnersatz, Winterreifen für den beruflich benötigten Pkw).

In seltenen Fällen kann eine Finanzierung solcher Anschaffungen aus sozialen Gründen nach § 100 InsO zulässig sein. In diesen Fällen ist zunächst eine Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter erforderlich. Gleiches gilt, wenn durch die Anschaffung die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Schuldners gesichert oder erhöht werden sollen.

Während der Wohlverhaltensphase ist ein solches „Ansparen“ dagegen ohne weiteres möglich. In den meisten Fällen wird der Schuldner seine Anschaffung zurückstellen können, bis das eröffnete Insolvenzverfahren aufgehoben (im Durchschnitt ist dies nach etwa einem Jahr ab Eröffnung der Fall) worden ist und die Wohlverhaltensphase begonnen hat.

Die Eigentumswohnung bzw. das Haus des Schuldners gehört zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann daher Herausgabe verlangen und diese auch zwangsweise durchsetzen, § 148 Abs. 2 S. 1 InsO. Der Vollstreckungstitel ist insoweit die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses. Der Schuldner hat allerdings die Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen einen Vollstreckungsschutzantrag beim Insolvenzgericht gemäß § 765 a ZPO, § 4 InsO zu stellen.

Hausrat fällt regelmäßig unter § 811 Nr. 1 ZPO und deshalb nicht in die Insolvenzmasse. Bei besonders wertvollen Gegenständen (hochwertige technische Geräte wie Fernseher, Stereo-Anlagen, Kameras, Sportgeräte etc.) ist dies allerdings stets eine Frage des Einzelfalls. Im Streitfall muss das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters bzw. des Schuldners klären, ob der Gegenstand in die Insolvenzmasse fällt oder nicht, § 36 Abs. 4 InsO. Möglich ist auch, dass der Insolvenzverwalter in Streitfällen dem Schuldner einen Ankauf aus der Masse anbietet. Hierdurch kann ein Verfahren gemäß § 36 Abs. 4 InsO vermieden werden.

Restschuldbefreiungsverfahren und Wohlverhaltensphase

Nach § 1 S. 1 InsO wird dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Der Schuldner erhält damit ein subjektives Recht auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung verschafft dem Schuldner damit die Möglichkeit für einen Neuanfang ohne Schulden.

Das Restschuldbefreiungsverfahren ist das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung. In der Regel startet es zeitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO zu laufen beginnt. Es endet mit der Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. deren Versagung. Die Wohlverhaltensphase ist der Teil des Restschuldbefreiungsverfahrens, der sich an die Beendigung des Insolvenzverfahrens anschließt und mit der Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. deren Versagung endet. In diesem Verfahrensabschnitt tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge an einen vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänder (dieser ist regelmäßig personenidentisch mit dem Insolvenzverwalter des eröffneten Verfahrens) ab.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht gemäß § 300 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn die Abtretungsfrist – aktuell drei Jahre – verstrichen ist. Der Schuldner hat in dieser Wohlverhaltensphase umfassende Obliegenheiten zu erfüllen.

Die vom Schuldner „vergessenen“ Gläubiger, die oft erst dann vom Insolvenzverfahren Kenntnis erlangen, wenn sich dieses bereits in der Wohlverhaltensphase befindet, haben weder die Möglichkeit, ihre Forderung nachzumelden – dies ist grundsätzlich nach dem Schlusstermin nicht mehr möglich – noch ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 4 InsO, 233 ZPO) vorgesehen. Ihre Forderungen sind in voller Höhe von der Restschuldbefreiung erfasst. Ihnen bleibt lediglich die Möglichkeit, außerhalb des Insolvenzverfahrens Klage gegen den Schuldner gemäß § 826 BGB zu erheben.

Nach § 296 Abs. 1 S. 1 InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist, also während der Wohlverhaltensphase, eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.

Während der Wohlverhaltensphase treffen den Schuldner die in § 295 Abs. 1 und § 295a InsO genannten Obliegenheiten, das sind u.a. folgende:

  1. Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, muss er sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.
  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, muss er zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, muss er zum vollen Wert an den Treuhänder herausgeben. Von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen.
  3. Er muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen. Er darf keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von o.g. Nr. 2 erfaßtes Vermögen verheimlichen. Dem Gericht und dem Treuhänder muss er auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen erteilen.
  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger darf er nur an den Treuhänder leisten, und er darf keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen.

Gemäß § 301 Abs. 1 InsO wirkt die Restschuldbefreiung grundsätzlich gegenüber sämtlichen Insolvenzgläubigern (§§ 38, 39 InsO). Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, deren Forderung bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat.   Die Restschuldbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Insolvenzgläubiger ihre Forderung zur Tabelle angemeldet haben. Nur dann, wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise erlangt hat, kann der betroffene Gläubiger sich gegebenenfalls im Zivilprozess auf § 826 BGB berufen.

Gegenüber Neugläubigern gilt die Restschuldbefreiung nicht. Neugläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen vom Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Die Forderungen dieser Gläubiger werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Insolvenzforderungen gemäß § 302 InsO, insbesondere Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Schuldners, aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt und aus dem Steuerschuldverhältnis bei rechtskräftiger Verurteilung aufgrund der §§ 370, 373, 374 AO. Diese Insolvenzforderungen müssen als solche angemeldet und zur Tabelle festgestellt worden sein, § 174 Abs. 2 InsO. Weitere ausgenommene Forderungen: Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten (§ 302 Nr. 2 InsO) sowie Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden (§ 302 Nr. 3 InsO).

Eröffnung und Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

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Krisenfrüherkennung, Restrukturierung und Sanierung

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG besteht eine allgemeine Pflicht für die Geschäftsleiter einer juristischen Person, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Die Risikoüberwachungspflicht aus § 91 Abs. 2 AktG verpflichtet den Vorstand einer Aktiengesellschaft, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Diese Regelung entfaltet „Ausstrahlungswirkung“ auch für die Geschäftsleitungsorgane von Unternehmensträgern anderer Rechtsformen, wie z.B. der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt).

Bei Unternehmenskrisen kann chronologisch typischerweise zwischen ca. sechs Stadien unterschieden werden:

  • der Stakeholder Krise,
  • der Strategiekrise,
  • der Produkt- und Absatzkrise,
  • der Ertragskrise,
  • der Liquiditätskrise und
  • der existenziellen Krise, somit der Feststellung der Insolvenzreife.

Mit fortschreitender Krisenstufe wächst dabei grundsätzlich der Handlungsdruck für die Geschäftsleitung, wohingegen Handlungsoptionen und -spielraum abnehmen. Zudem spitzt sich mit fortschreitender Krise die demotivierende bzw. destruktive Wirkung der Krise zu.

Es gilt: Je früher eine Krise erkannt wird, desto langfristiger und effektiver können entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet und umgesetzt werden!

Die Anforderungen an ein KFS lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Das KFS muss bestandsgefährdende Entwicklungen, nachteilige Veränderungen sowie potentielle Risiken und Krisensignale für das Unternehmen frühzeitig erkennen können.
  2. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens muss mit einem Prognosezeitraum von 24 Monaten laufend überwacht werden, vgl. § 18 Abs. 2 S. 2 InsO.
  3. Eindeutige Zuständigkeiten sind in die Organisationsstruktur des Unternehmens zu implementieren, um ein regelmäßiges und engmaschiges Reporting in Bezug auf Krisensignale aus den einzelnen Unternehmensbereichen an die Geschäftsleitung gewährleisten zu können.
  4. Sämtliche Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Bei der Einrichtung eines KFS handelt es sich lediglich um eine spezielle Ausprägung der von der Geschäftsleitung verlangten Leitungs- und Sorgfaltspflicht. Die Ausformung und die Reichweite der konkreten Maßnahmen sind daher im Einzelfall von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig. Der Geschäftsleitung steht insoweit ein Ermessenspielraum nach den Grundsätzen der „Business Judgement Rule“ zu. Danach liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn der Geschäftsleiter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Die Neuausrichtung des Unternehmens sollte in Form eines ganzheitlichen Sanierungskonzeptes erfolgen, das auf der Grundlage folgender Schritte erstellt werden sollte:

  1. Die Krisenursachen sind zu analysieren, um darauf aufbauend die Krise durch entsprechende Gegenmaßnahmen erfolgreich bewältigen zu können. Häufigste Krisenursachen sind z.B.:
    – unzureichende Reaktion auf Nachfragerückgänge
    – unzureichende Reaktion Veränderungen des Wettbewerbs,
    – Überexpansion oder
    – Ineffizienzen im Unternehmen.
  2. Es ist zu klären, welche Maßnahmen für eine Beseitigung der Krisenursachen und damit für eine erfolgreiche Sanierung notwendig aber auch erforderlich sind. Das sind insbesondere folgende:
    – Eine strategische Neuausrichtung sowie operative und finanzielle Restrukturierung des Unternehmens ist vorzunehmen. Insbesondere ist die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen.
    – Berücksichtigung in einer integrierten Businessplanung.
    – Die Maßnahmen sollten kurzfristig und vor allem rechtzeitig umgesetzt, dokumentiert und überwacht werden, um den Weg in eine erfolgreiche und profitable Zukunft zu finden; eine offene und faktenbasierte Kommunikation mit den beteiligten Stakeholdern, um verloren gegangenes Vertrauen wieder herzustellen, ist dabei ratsam.
  3. Eine Prüfung der Sanierungsfähigkeit hat zu erfolgen. Es ist also zu prüfen, ob die ermittelten Krisenursachen in dem Planungszeitraum nach der Durchführung von entsprechenden Sanierungsmaßnahmen auch nachhaltig beseitigt werden können und das Unternehmen einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen kann.

Je nach Unternehmensgröße kommt auch ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 in Betracht. Erforderlich ist jedenfalls ein Konzept, welches in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen über die Sanierungsmaßnahmen informiert. Dazu gehören die Krisenursachen, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose. Das Sanierungskonzept muss dabei grundsätzlich lediglich von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen, schlüssig sein, im Ansatz bereits umgesetzt werden und Aussicht auf Erfolg haben.

Implementiert die Geschäftsleitung kein geeignetes Krisenfrüherkennungssystem bzw. verstößt sie gegen die Pflicht zum Krisenmanagement, so dürfte insbesondere ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsleiters vorliegen. Bei Vorliegen eines kausalen Schadens kommt somit ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsleiter in Betracht. Im Fall einer GmbH müssten damit die Gesellschafter einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer prüfen und durchsetzen.

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