Der Betreuer hat die Aufgabe, die Vermögensverhältnisse des Betreuten zu ermitteln, insbesondere, wenn das Betreuungsgericht den Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet hat und der Betreuer in Bezug auf seinen Aufgabenkreis zu Willenserklärungen des Betreuten einwilligen muss. Der Betreuer muss sich nach seinem Aufgabenkreis und seiner Fürsorgepflicht um die außergerichtliche Schuldenbereinigung kümmern und im Falle eines Scheiterns Insolvenzantrag stellen.