Auch nach einem erfolglosen ersten Insolvenzverfahren, bei dem die Erteilung der Restschuldbefreiung verwehrt wurde, kann ein zweites durchgeführt werden. Allerdings muss der Schuldner fünf Jahre warten, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 – 283c StGB) die Restschuldbefreiung nicht erhalten hat, §§ 287a Abs. 2 Nr. 1, 297 InsO bzw. drei Jahre warten, wenn ihm die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er z.B. gegen seine Obliegenheiten (§ 296 InsO) verstoßen hat, § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO.