Auch Straf- und Untersuchungshäftlinge können Insolvenzantrag stellen und grundsätzlich Restschuldbefreiung erlangen. Sollten allerdings Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung als solche durch einen Gläubiger zur Insolvenztabelle angemeldet werden, dann sind diese Forderungen grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen.