9. Januar 2026

BGH-Urteil zu Kündigung bei Insolvenz: Wann „Insolvenzklauseln“ wirksam sind (BGH, Urteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 213/21)

Worum ging es in dem Urteil?

Der Bundesgerichtshof musste klären, ob ein Vertrag allein wegen eines Insolvenzantrags gekündigt werden darf.

Konkret ging es um Schülerbeförderungsverträge:
Ein Busunternehmer stellte einen Insolvenzantrag. Der Auftraggeber kündigte daraufhin sofort alle Verträge – gestützt auf eine Vertragsklausel, die genau diesen Fall erlaubte.

Der Insolvenzverwalter hielt die Kündigung für unwirksam und verlangte Geld.

Die Kernfrage

Darf man einen Vertrag automatisch kündigen, nur weil ein Insolvenzantrag gestellt wurde?

Antwort des BGH: Es kommt darauf an.

Die wichtigsten Aussagen des BGH

1. Nicht jede Insolvenzklausel ist verboten

Der BGH stellt klar:
Klauseln, die eine Kündigung bei Insolvenz erlauben, sind nicht automatisch unwirksam.

Aber: Sie sind streng zu prüfen.

2. Kündigung nur wegen Insolvenz ist oft unwirksam

Eine Klausel ist unwirksam, wenn:

  • sie allein an die Insolvenz anknüpft

  • und damit den Insolvenzverwalter um sein gesetzliches Wahlrecht bringt

  • ohne sachlichen Grund, der schon beim Vertragsschluss erkennbar war

Solche Klauseln verstoßen gegen § 119 InsO (Schutz des Insolvenzverfahrens).

3. Entscheidend ist der sachliche Grund – aus Sicht von „damals“

Der BGH sagt:
Man muss ex ante, also bei Vertragsschluss, objektiv fragen:

Hatte der Vertragspartner einen berechtigten Grund, sich für den Insolvenzfall abzusichern?

Wichtig:
Es kommt nicht auf spätere Sorgen oder taktische Vorteile an.

4. Unterschied: Geldleistung vs. Dienstleistung

Der BGH unterscheidet sehr klar:

  • Geldleistungsgläubiger (z. B. Kaufpreisforderungen):
    Insolvenzklauseln sind hier meist unwirksam
    → Das Insolvenzrecht schützt diese Gläubiger bereits.

  • Sach- oder Dienstleistungsgläubiger (z. B. Schülerbeförderung):
    Insolvenzklauseln können wirksam sein, wenn:

    • Zuverlässigkeit besonders wichtig ist

    • Ausfälle gravierende Folgen hätten (z. B. Schüler kommen nicht zur Schule)

5. „Wichtiger Grund“ kann vertraglich konkretisiert werden

Das Gesetz erlaubt Kündigungen aus wichtigem Grund.

Der BGH sagt:
Die Parteien dürfen typisieren, also vorher festlegen,
dass z. B. ein Insolvenzantrag als wichtiger Grund gilt
aber nur, wenn das sachlich gerechtfertigt ist.

6. Das Berufungsgericht muss neu prüfen

Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und zurückverwiesen.

Das OLG muss jetzt klären:

  • Gab es bei Vertragsschluss objektiv berechtigte Gründe,

  • warum der Auftraggeber sich gegen das Insolvenzrisiko absichern durfte?

Erst dann entscheidet sich, ob die Kündigung wirksam war.

Warum ist das Urteil so wichtig für die Praxis?

Für Unternehmen & Auftraggeber

  • Insolvenzklauseln sind kein Selbstläufer

  • Sie müssen sachlich begründbar sein

  • Besonders sensibel bei:

    • öffentlichen Aufträgen

    • sicherheitsrelevanten Dienstleistungen

    • dauerhaften Vertragsverhältnissen

Für Insolvenzverwalter & Schuldner

  • Kündigungen wegen Insolvenzantrags sind angreifbar

  • Verträge bestehen oft fort

  • Hohe wirtschaftliche Bedeutung für die Insolvenzmasse

Kurzfazit

Insolvenz = automatische Kündigung? Nein.
Kündigung nur dann, wenn berechtigte Gründe vorliegen, die schon beim Vertragsschluss objektiv erkennbar waren.
Der BGH stärkt damit Vertragsfreiheit, zieht aber klare insolvenzrechtliche Grenzen.

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