Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie als Geschäftsfüher*in einen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen:
Die Insolvenzordnung nennt drei Insolvenzgründe:
– Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO),
– drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und
– Überschuldung (§ 19 InsO).
Eine Antragspflicht besteht nur, wenn entweder der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder der Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) eingetreten ist. Dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) kommt im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht keine Bedeutung zu. Ist die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung eingetreten, so haben die Mitglieder des Vertretungsorgans unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Zahlungsunfähigkeit ist allein möglicher Insolvenzgrund bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, bei denen mindestens ein Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, § 17 Abs. 2 InsO. Maßgeblich ist diese Definition auch für die Auslegung der § 64 GmbHG, § 92 AktG, §§ 99, 148 GenG, §§ 130, 130a HGB.
Zahlungsunfähigkeit ist immer Geldilliquidität. Bei der Berechnung der Illiquidität sind nur die Zahlungspflichten zu berücksichtigen. Verpflichtungen zur Lieferung sind z.B. nicht maßgeblich. Die Zahlungsunfähigkeit knüpft dabei an die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen an. Nur fällige Zahlungsverpflichtungen können eine Zahlungsunfähigkeit begründen. Maßgeblich für die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung ist die Fälligkeitsvereinbarung bzw. die entsprechende gesetzliche Vorgabe. Stundungen beseitigen die Fälligkeit und damit auch die Berücksichtigung der gestundeten Forderung bei der Berechnung der Zahlungsunfähigkeit. Eine Stundung kann auch konkludent erfolgen. Die Rechtsprechung sieht eine Stundung als gegeben an, wenn das tatsächliche ernsthafte Einfordern der Forderung durch den Gläubiger fehlt. Hierbei ist zu differenzieren: Ist die Fälligkeit der Forderung auf ein Datum festgelegt, so bedarf es zumindest zunächst keiner weiteren Handlung des Gläubigers – die Forderung ist mit dem Erreichen des Datums fällig. Der Gläubiger muss seine Forderung nicht noch einmal gesondert einfordern. Gleiches gilt, wenn die Fälligkeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses gebunden wird, zB an den Ablauf von Umschuldungsverhandlungen. Demgegenüber steht die konkludente Stundung der Forderung durch das Unterlassen der ernsthaften Einforderung der Forderung. Der BGH will damit solche Forderung aus der Zahlungsunfähigkeitsberechnung ausnehmen, die rein tatsächlich gestundet sind. Eine solche tatsächliche Stundung liegt zB vor, wenn der Gläubiger den Schuldner zwar zunächst zur Zahlung aufgefordert, dann aber weitere Bemühungen zur Eintreibung der Forderung eingestellt hat.
Überschuldung: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Wer muss den Antrag stellen?
Die Insolvenzantragspflicht trifft in der Regel die Person bzw. die Personen, die die juristische Person im Rechtsverkehr vertritt. Das ist bei einer UG oder GmbH z.B. die Geschäftsführung. Das Gesetz spricht hierbei alle Mitglieder des jeweiligen Vertretungsorgans an. Unabhängig von einer internen Geschäftsaufteilung unterliegt jedes einzelne Mitglied des Vertretungsorgans der Verpflichtung, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.
Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der eigentlich kein Vertretungsorgan besteht, ist der zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Gesellschafter zur Insolvenzantragstellung verpflichtet.
Darüber hinaus ist auch ein faktischer Geschäftsführer aus § 15a InsO zur Insolvenzantragstellung verpflichtet.
Wann ist der Insolvenzantrag zu stellen?
Ist die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung eingetreten, so haben die Mitglieder des Vertretungsorgans unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt jedenfalls, wenn ein Ansatz für erfolgversprechende Sanierungsbemühungen von Anfang an nicht besteht. Die im Gesetz genannte 3-Wochen-Frist gilt nur, wenn im Einzelfall erfolgsversprechende Sanierungsmöglichkeiten objektiv möglich erscheinen. Die 3-Wochen-Frist ist eine Höchstfrist, sodass länger anhaltende Sanierungsbemühungen den Fristablauf nicht unterbrechen oder hemmen. Die Ausnutzung der 3-Wochen-Frist ist zudem nur gerechtfertigt, wenn berechtigte Aussichten auf eine Sanierung und Fortführung des Unternehmens bestehen. Wird im Laufe der 3-Wochen-Frist klar, dass die Sanierung nicht möglich ist, muss der Insolvenzantrag sofort gestellt werden. Ein Abwarten der 3-Wochen-Frist ist dann nicht mehr zulässig.