Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie nach § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Der Schuldner ist danach von allen Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, befreit. Dies gilt allerdings nicht für Forderungen, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu begründet hat.