Die Dauer des Verfahrens ist davon abhängig, wann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist.
Vor dem 01.10.2020:
Wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 01.10.2020 gestellt worden ist – maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht – dann dauert das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es kann aber verkürzt werden auf fünf oder sogar drei Jahre. Damit das Verfahren auf drei Jahre verkürzt wird, müssen dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder Geldbeträge zugeflossen sein, die die Befriedigung von mindestens 35 % der Insolvenzforderungen ermöglichen, und zusätzlich müssen die Kosten des Verfahrens vollständig berichtigt sein, § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO a.F. Nach fünf Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn bis dahin die Kosten des Verfahrens vollständig berichtigt sind, § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F. Der Insolvenzschuldner muss allerdings einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, damit er vorzeitig Restschuldbefreiung erhält. Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht werden von sich aus tätig. Erst nach Ablauf von sechs Jahren wird das Insolvenzgericht von selbst die Restschuldbefreiung erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
Nach dem 01.10.2020:
Nach § 300 Abs. 1 InsO entscheidet das Insolvenzgericht nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine danach erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt. Die Abtretungsfrist läuft für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitraum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 287 Abs. 2 BGB. Das Insolvenzverfahren dauert danach für alle Insolvenzschuldner einheitlich drei Jahre.