Das Recht des Insolvenzverwalters, bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und zur Sicherheit abgetretene Forderungen des Schuldners zu verwerten, erstreckt sich nicht auf sonstige Rechte (hier: Markenrechte). Sachverhalt: In dieser Sache verlangt der Kläger von dem beklagten Insolvenzverwalter, ihm die Verwertung der an ihn durch die Insolvenzschuldnerin sicherungsübereigneten Markenrechte zu ermöglichen. […]